Inklusive Kindertagespflege
Die LWL-Leistungen in der Kindertagespflege setzen auf den Regelleistungen des KiBiz für die Kindertagespflege auf. Neben der erhöhten KiBiz-Pauschale für Kinder mit Behinderung können Eltern beim LWL für ihr Kind mit Behinderung Leistungen zur Eingliederungshilfe in der Kindertagespflege beantragen.
Heilpädagogische Leistungen in der Kindertagespflege
Die im Folgenden dargestellten heilpädagogischen Leistungen in der Kindertagespflege basieren auf den Vorgaben des Landesrahmenvertrags.
Die Tagespflegeperson kann durch folgende Varianten in die Lage versetzt werden, heilpädagogische Leistungen für das Kind mit Behinderung zu erbringen:
- die Finanzierung der Qualifizierung für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege, sofern diese nicht bereits vorhanden oder durch andere Fördermittel abgedeckt ist
- die Refinanzierung der Verbesserung des Betreuungsschlüssels:
- Finanzierung der Platzabsenkung pro Kind mit Behinderung im Umfang der vom jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Absatz 2 und Absatz 2a SGB VIII festgelegten laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen i.H.v. 30 Wochenstunden
- Geltendmachung der Betriebskostenpauschale: Die Pauschale beträgt monatlich 300 Euro pro ganztags betreutem Kind (40 Stunden in der Woche oder mehr). Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit weniger als 40 Stunden pro Woche beträgt, ist gem. Bundesfinanzministerium eine zeitanteilige Kürzung vorzunehmen. Die genaue Berechnung und Auszahlung der entfallenen Betriebskostenpauschale kann erst am Ende des Kindergartenjahres nach Abschluss und Übersendung des Verwendungsnachweises erfolgen.
- zusätzliche Beratungsleistungen zur bedarfsgerechten Begleitung, Förderung und Integration des Kindes mit Behinderung (z.B. durch: Physio-, Logo-, oder Ergotherapeuten, Frühfördereinrichtungen, freiberufliche oder örtliche Fachberatungen etc.)
- bei Bedarf zusätzliche Leistungen für individuell erforderliche behinderungsgerechte Ausstattungsgegenstände
Art und Umfang der jeweiligen Leistungsvariante werden im Rahmen der Bedarfsermittlung durch den LWL einzelfallbezogen ermittelt und richten sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes im Kontext der Kindertagespflege. Die aufgeführten Varianten können einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden.
Ausblick
Da der Leistungsbereich der Förderung von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege noch sehr jung ist, lagen nur wenige Erfahrungswerte für die Ausgestaltung des Landesrahmenvertrags vor. Der Landesrahmenvertrag beinhaltet daher zunächst eine abstrakte Rahmenleistungsbeschreibung, die nun erprobt und in den kommenden Jahren vor dem Hintergrund der gesammelten fachlichen Expertise weiterentwickelt werden soll.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung und die Erbringung der Eingliederungshilfeleistungen sind:
- Das Kind ist im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX aufgrund einer vorliegenden oder drohenden Behinderung in seiner sozialen Teilhabe wesentlich beeinträchtigt bzw. von einer solchen Beeinträchtigung bedroht.
- Die Tagespflegeperson verfügt über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII und eine Konzeption gemäß § 13a KiBiz mit Ausführungen zur inklusiven Betreuung.
- Die Tagespflegeperson verfügt über oder beginnt zeitnah eine Zusatzqualifizierung zur Betreuung von Kindern mit Behinderungen.
- Die vorhandenen Räumlichkeiten der Kindertagespflegestelle sind für die Betreuung und Förderung des Kindes mit Behinderung geeignet.
- Die Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall ist sichergestellt.
- Die Tagespflegeperson schließt mit dem LWL eine schriftliche auf die Betreuung des einzelnen Kindes bezogene Vereinbarung zur Erbringung der Eingliederungshilfeleistungen ab. Die Vereinbarung stellt die rechtliche Grundlage zur Erbringung und zum Erhalt der Leistung dar und regelt den kindbezogenen Umfang der Leistung.
Zusatzqualifizierung für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege
- Die Zusatzqualifizierung zur Betreuung von Kindern mit Behinderung umfasst insgesamt 100 Stunden.
- Bei Tagespflegepersonen, die neben der Grundqualifikation für die Kindertagespflege über eine heilpädagogische Ausbildung verfügen, ist eine Zusatzqualifizierung nicht erforderlich. Dazu zählen staatlich anerkannte Heilpädagoginnen/Heilpädagogen, staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger/innen und Heilerziehungspflegehelfer/innen.
- Die Zusatzqualifizierung kann beim LWL oder anderen Bildungsträgern absolviert werden, wenn diese den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen der Qualifizierung entsprechen und das Curricula vom Landesjugendamt genehmigt ist.
- Sofern keine anderen Kostenträger greifen, können die Fortbildungskosten im Zuge der Eingliederungshilfeleistung durch den LWL refinanziert werden.
Erforderliche Antragsunterlagen
Für den Antrag auf Eingliederungshilfeleistungen im Bereich Kindertagespflege sind folgende Antragsunterlagen durch die Eltern unter Beteiligung des örtlichen Jugendamtes sowie der Tagespflegeperson einzureichen:
- Grundantrag
- Anlage A (inkl. Stellungnahme des Jugendamtes; der Teil "Stellungnahme des Einrichtungsträgers" muss nicht ausgefüllt werden!)
- Stellungnahme der Tagespflegeperson (inkl. Teilhabe- und Förderplanung)
Qualitäts-/Wirtschaftlichkeitsprüfung der Kindertagespflege
Der Leistungsbereich Kindertagesbetreuung besteht aus heilpädagogischen Leistungen in Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege. Hier finden Sie zukünftig Dokumente zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung für den Bereich Kindertagespflege.