Für Fachleute
Vor Schuleintritt
Tagesbetreuung für Kinder mit Behinderung
Außerhalb der Herkunftsfamilie
Pflegefamilien für Kinder mit Behinderung
Leistungen über Tag und Nacht
Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Leistungsbereiche
Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung
Informationen zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche
Informationen zu Einsatz und Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscher:innen
Informationen über die Rechte auf Einsatz und Finanzierung von Gebärdendolmetscher:innen im Antrags- und Verwaltungsverfahren der Eingliederungshilfe
für Jugendliche ab dem fünfzehnten Lebensjahr sowie Eltern und andere Sorgeberechtigte mit einer Sinnes-Beeinträchtigung (Hör- oder Sprachbehinderung)
Jugendliche ab dem fünfzehnten Lebensjahr, sofern sie selbst Antragsteller auf eine Sozialleistung sind (§ 36 SGB I –Erstes Buch Sozialgesetzbuch-) bzw. Eltern und andere Sorgeberechtigte, die Leistungen für ihre Kinder beantragen und aufgrund einer Hör- oder Sprachbehinderung im Rahmen der Antragsstellung/des Verwaltungsverfahrens auf Eingliederungshilfeleistungen eine Unterstützung benötigen, können diese bei Bedarf durch Gebärdendolmetscher:innen erhalten. Gemäß § 19 Abs. 1 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) haben Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung das Recht, in Deutscher Gebärdensprache zu kommunizieren. Die hierdurch entstehenden Kosten werden im Rahmen der geltenden Vorschriften vom LWL übernommen. Dies gilt für alle Eingliederungshilfeleistungen, für die der LWL sachlich zuständig ist.
Eine Übersicht unserer Aufgaben und Zuständigkeiten finden Sie hier.
Sofern beim Antragsverfahren/Verwaltungsverfahren mit dem LWL oder mit Leistungserbringern der vom LWL gewährten Eingliederungshilfeleistungen eine Unterstützung in der Kommunikation und hierzu ein:e Gebärdendolmetscher:in benötigt werden, können Sie die Kostenübernahme hierfür beim LWL beantragen. Die Vergütung der Kosten richtet sich dabei nach § 5 der Kommunikationsunterstützungsverordnung NRW in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz. Senden Sie Ihren Antrag bitte an die am Ende dieser Seite genannte Adresse.
Informationen über die Rechte auf Einsatz und Finanzierung von Gebärdendolmetscher:innen als Leistung der Eingliederungshilfe
für Leistungsberechtigte (Kinder und Jugendliche)
Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer Hör- oder Sprachbehinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe eine Unterstützung bei der Wahrnehmung der Leistungen benötigen, können diese gegebenenfalls durch Gebärdendolmetscher:innen erhalten. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger tragen die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten. § 5 der Kommunikationshilfeverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend (§ 17 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch –SGB I). Der Umfang der Leistung wird im Rahmen der Teilhabeplanung individuell im Einzelfall festgelegt.
Dies gilt für alle Eingliederungshilfeleistungen, für die der LWL sachlich zuständig ist.
Eine Übersicht unserer Aufgaben und Zuständigkeiten finden Sie hier.
Sofern Kinder und Jugendliche im Rahmen der Eingliederungshilfe eine Unterstützung in der Kommunikation und hierfür eine:n Gebärdendolmetscher:in benötigen, können sie die Kostenübernahme dieser Leistung beim LWL beantragen. Senden Sie Ihren Antrag bitte an die am Ende dieser Seite genannte Adresse.
Informationen über die Rechte auf Einsatz und Finanzierung von Gebärdendolmetscher:innen gegenüber Kindertageseinrichtungen und -stätten bzw. Kindertagespflegepersonen
für Eltern und andere Sorgeberechtigte mit einer Sinnes-Beeinträchtigung (Hör- oder Sprachbehinderung)
Eltern und andere Sorgeberechtigte, die aufgrund einer Hör- oder Sprachbehinderung für die notwendige Kommunikation mit Mitarbeitenden von (inklusiven) Kindertagesstätten, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, kombinierten Einrichtungen oder in der Kindertagespflege eine Unterstützung benötigen (z.B. im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Kita), können diese bei Bedarf auch durch Gebärdendolmetscher:innen erhalten.
Zuständig für diese Leistung sind die örtlichen Jugendämter nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) i.V.m. § 9 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) und i.V.m. mit den Vorschriften der Kommunikationsunterstützungsverordnung NRW (KHV NRW).
Vorgehensweisen
Bedarfsermittlung für Kinder und Jugendliche
Mit dem landeseinheitlichen Bedarfsermittlungsinstrument für Kinder und Jugendliche (BEI_NRW KiJu) wird eine Teilhabebeeinträchtigung festgestellt.